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Natuerlich stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447 und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert.

Nach der Verfassung des Reichs hatte Jakob das Recht, fast alle öffentlichen Beamten, bei der Regierung, bei den Gerichten, in der Kirche, beim Militair und bei der Flotte zu ernennen. Bei der Ausübung dieses Rechts war er nicht, wie unsere gegenwärtigen Souveraine, genöthigt, in Übereinstimmung mit dem Rathe von Ministern, die das Haus der Gemeinen billigte, zu handeln. Es lag also auf der Hand, daß es, wenn er durch das Gesetz nicht streng verbunden war, nur Protestanten anzustellen, ihm frei stand, lauter Katholiken anzustellen. Die Anzahl der römischen Katholiken war unbedeutend, und es gab nicht einen einzigen Mann unter ihnen, dessen Dienste der Staat ernstlich vermißt haben würde. Das Verhältniß, in dem ihre Zahl zur Gesammtbevölkerung stand, war noch viel geringer als es gegenwärtig ist, denn gegenwärtig ergießt sich ein ununterbrochener Auswanderungsstrom von Irland in unsere großen Städte, während es im siebzehnten Jahrhunderte noch nicht einmal in London eine irische Colonie gab. Neunundvierzig Funfzigstel der Bewohner des Königreichs, neunundvierzig Funfzigstel des Vermögens des Königreichs, fast alle politischen, juristischen und militairischen Talente und Kenntnisse, die das Land besaß, waren protestantisch. Trotzdem hatte der König in thörichter Verblendung sich vorgenommen, sein unbegrenztes Ernennungsrecht als Mittel zum Proselytenmachen zu benutzen. Seiner Kirche angehören war in seinen Augen der erste Befähigungstitel für ein Amt. Der Landeskirche angehören war entschieden ein Grund der Nichtbefähigung. Er verwarf zwar in einer Sprache, welche den Beifall einiger leichtgläubigen Freunde der Glaubensfreiheit fand, die monströse Ungerechtigkeit des Religionseides, der eine kleine Minderheit der Nation von öffentlichen

Indes wurde das Ernennungsrecht wesentlich eingeschraenkt zu Gunsten der Buergerschaft, indem der Konsul verpflichtet ward, fuer die von ihm bezeichneten Nachfolger die Zustimmung der Gemeinde zu erwirken, weiterhin nur diejenigen zu ernennen, die die Gemeinde ihm bezeichnete.

Durch dieses bindende Vorschlagsrecht ging wohl in gewissem Sinne die Ernennung der ordentlichen hoechsten Beamten materiell auf die Gemeinde ueber; doch bestand auch praktisch noch ein sehr bedeutender Unterschied zwischen jenem Vorschlags- und dem foermlichen Ernennungsrecht.