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Aktualisiert: 6. Oktober 2025


Also beweist die Sukzession entgegengesetzter Bestimmungen, d.i. die Veränderung, keineswegs die Zufälligkeit nach Begriffen des reinen Verstandes, und kann also auch nicht auf das Dasein eines notwendigen Wesens, nach reinen Verstandesbegriffen, führen.

Es sind an sich diese Bestimmungen als der wesentliche Unterschied des Begriffs, die Anzahl und die Einheit, vorhanden, welche für das vollständige In-sich-Zurückgehen des Außer-sich-gehens auszugleichen sind.

Ferner hat Kant die Antinomie nicht in den Begriffen selbst, sondern in der schon konkreten Form kosmologischer Bestimmungen aufgefaßt.

Jede dieser verschiedenen Bestimmungen ist als Grund der Strafe betrachtet worden, weil jede eine wesentliche Bestimmung ist, und dadurch die anderen als von ihr unterschieden, gegen sie nur als Zufälliges bestimmt werden.

Die ganze Sache muß in ihren Bedingungen da seyn, oder es gehören alle Bedingungen zu ihrer Existenz; denn Alle machen die Reflexion aus; oder das Daseyn, weil es Bedingung ist, ist durch die Form bestimmt, seine Bestimmungen sind daher Reflexions-Bestimmungen und mit einer wesentlich die andern gesetzt.

Dieser Widerspruch und seine Wegräumung wird sich bestimmter ergeben, wenn zuerst an die abstrakten Bestimmungen des Wissens und der Wahrheit erinnert wird, wie sie an dem Bewußtsein vorkommen.

Die genannten Gesetze sind eigentlich nur Gesetze für das Einzelwirkliche; sie geben Bestimmungen über das, was zu ihnen gehört oder nicht zu ihnen gehört. Sofern dieses Einzelwirkliche das Subjekt der Urteile bildet, sind sie Gesetze der Urteile. Aber das Einzelwirkliche ist Glied der Gesamtwirklichkeit, und diese seine Stellung zur Gesamtwirklichkeit macht sein eigentliches Wesen aus.

Daß es so in ihrem Besitze selbst daraus heraus ist, stellt es in der geistreichen Sprache dar, die daher sein höchstes Interesse und die Wahrheit des Ganzen ist; in ihr wird dieses Selbst, als dies reine nicht den wirklichen noch gedachten Bestimmungen angehörige Selbst, sich zum geistigen, wahrhaft allgemeingültigen.

Zweitens ist der Grund selbst so sehr Moment der Form als das durch ihn gesetzte; dieß ist ihre Identität der Form nach. Es ist gleichgültig, welche von beiden Bestimmungen zum Ersten gemacht wird, von dem als dem Gesetzten zum Andern als zum Grunde, oder von dem als dem Grunde zum Andern als zum Gesetzten übergegangen wird.

Art. 11. Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

Wort des Tages

immemorial

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