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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Demgegenüber begründet aber der Unterschied in den persönlichen Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in unvermeidlichen Gegensatz stellt.

Wenn es, wie wenigstens viele meinen, eine Lebensfrage auch für unser Volk geworden ist, daß auf dem Weg friedlichen Fortschritts seine breiten arbeitstätigen Schichten für die Vertretung ihrer Interessen gegenüber denen anderer Stände bald den Schutz eines besseren Rechts finden, so wird es für eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht schon gekommen ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, daß solches Recht durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsfähiger Arbeitsorganisation auch auf einem Tätigkeitsgebiet, das besonders hohe Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen muß.

Damit ist aber auch gesagt, daß die der neuen Wirtschaftsform charakteristische Scheidung der Arbeitstätigen in Selbständige und Unselbständige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden ist.

So klar es nun einerseits ist, daß in der Zinswirtschaft ein redliches Verhältnis zwischen den einzelnen besteht, so sicher ist es anderseits, daß kraft derselben die Gesamtheit der Besitzenden als solche die Gesamtheit der Arbeitstätigen als solche bewuchert.

Tatsächlich bedeutet das vorher gekennzeichnete Verhältnis: effektive Abgabe einer größeren oder geringeren Quote des natürlichen Arbeitsertrags seitens der großen Majorität der Arbeitstätigen an die kleine Minorität derjenigen Miteigentümer am Nationalvermögen, welche die großen Brocken desselben inne haben.

Man muß also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen an sich anerkennen, aber ihre weitere Würdigung steht gänzlich unter der Frage: inwieweit ist genossenschaftliche Tätigkeit heutzutage in der Industrie möglich genossenschaftliche Tätigkeit, bei der die Arbeitstätigen in ihrer Gesamtheit zugleich den Herrn des Unternehmens, den Prinzipal, darstellen?

Der Fortgang meiner politischen Betrachtung führt mich heute auf die Erörterung einer zweiten Quelle von sozialen Übeln, welche ihrem Wesen nach durchaus unabhängig ist von dem Verhältnis zwischen Besitz und Arbeit und ausschließlich in dem Verhältnis verschiedener Klassen der Arbeitstätigen zueinander beruht.

Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das Interesse der Gesamtheit aller arbeitstätigen Genossen gegenüber dem Interesse aller einzelnen, das Interesse der dauernden Gemeinschaft aller gegenüber den Interessen, welche die einzelnen jeweils haben.

Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform begründet, daß selbst die radikalste Umwälzung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben könnte, außer mittels vollständiger Rückbildung aller Wirtschaftstätigkeit zur alten Einzelwirtschaft.

Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpersönlicher Gegensatz zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitstätigkeit, und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitstätigen denen der Gesamtheit aller Besitzenden gegenüber. Diese Gesamtheiten aber entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen.

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