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Aus der Landgrafschaft =Hessen-Darmstadt= liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil »den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss« befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war .

In Folge dessen verfügte er unterm 4. Mai durch einen Geheimrathsbefehl, daß seine Erklärung von vergangener Woche an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen beim öffentlichen Gottesdienste von den dienstthuenden Geistlichen aller Kirchen und Kapellen des Reiches verlesen werden solle. In London und seinen Vorstädten sollte die Verlesung am 20. und 27. Mai, in den anderen Landestheilen am 3. und 10.

Er sprach häufig und öffentlich über diesen Gegenstand, drohte mit einer Untersuchung, welche die Pfarrer der ganzen Welt in ihrem wahren Character zeigen werde und erließ in der That mehrere Verordnungen, durch welche Agenten, auf die er sich verlassen zu können glaubte, ermächtigt wurden, den Betrag der Summen zu ermitteln, welche in verschiedenen Landestheilen von Bekennern der herrschenden Religion Sectirern abgepreßt worden waren.

Alle diese ungeheuren Knochen, die man *auf den Ebenen* der neuen Welt, nördlich oder südlich vom Aequator gefunden, gehören nicht der heißen, sondern der gemäßigten Zone an. Andererseits macht Pallas die Bemerkung, daß in Sibirien, also auch nördlich vom Wendekreis, fossile Knochen in den gebirgigen Landestheilen gar nicht vorkommen.