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Die Wohnungen der Statthalter in den Binnenlanden stehen auf Grund, der den Gemeinden gehört, insoweit man von Gemeinde-Eigentum sprechen kann in einem Lande, wo die Regierung sich alles aneignet. Genug, dieses Erbe ist nicht dem amtlichen Bewohner zugehörig. Dieser würde, wenn das der Fall wäre, sich jedenfalls hüten, einen Grund zu kaufen oder zu mieten, dessen Unterhaltung über seine Kräfte ginge. Wenn nun das Erbe der ihm angewiesenen Wohnung zu gross ist, um gehörig unterhalten zu werden, so würde es bei dem üppigen tropischen Pflanzenwuchs binnen kurzer Zeit in eine Wildnis ausarten. Und doch sieht man selten oder niemals ein solches Erbe schlecht in Stand gehalten. Ja, manchmal gar ergreift den Reisenden Bewunderung angesichts des schönen Parks, der eine Residentenwohnung umgiebt. Kein Beamter in den Binnenlanden hat Einkommen genug, um die hierfür erforderliche Arbeit gegen gehörige Bezahlung verrichten zu lassen, und da nun doch das würdige Ansehen der Wohnung des Statthalters ein Erfordernis ist, damit nicht die Bevölkerung, die auf

Anfangs Gemeinde-Eigentum wurde es später zum Eigentum der einzelnen Familien und Geschlechter, welche letzteren in Bezug auf den Besitz gewissermassen nur eine einzige Person bildeten. Erst mit dem Gesetz der zwölf Tafeln und mit der Einführung der Rechte von Verkauf und Testament gewann das individuelle Eigentum das Übergewicht über das gemeinsame.