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Außerdem erneuerte er die Verordnungen Eduards III. vom Jahre 1361, welche die Hansen von den neuen Tuchzöllen befreiten .
Aber sie weigerten sich dann, daneben noch die alte Abgabe von 12 d zu entrichten. So wies Eduard III. 1358 und 1361 die Zolleinnehmer an, von den Hansen nur den neuen Zoll von 21 d zu erheben. Hans. U. B. III n. 417, IV n. 1. 24: Hans. U. B. III n. 298. 25: Hans. U. B. IV n. 603. 26: So z. B. seit 1347 im Tuchzoll.
Da ersah Frau Kriemhild die Markgräfin stehn 1361 Mit ihrem Ingesinde: sie ließ nicht näher gehn: Sie zog mit dem Zaume das Ross an, das sie trug, Und ließ sich aus dem Sattel heben schleunig genug. Den Bischof sah man führen seiner Schwester Kind, 1362 Ihn und Eckewarten, hin zu Frau Gotelind. Es muste vor ihr weichen, wer im Wege stund. Da küsste die Fremde die Markgräfin auf den Mund.