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Aktualisiert: 3. August 2026
Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es ist zwar ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche.
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