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Aktualisiert: 9. Mai 2025
Wolle man aus meiner Broschüre eine Beleidigung des Reichskanzlers herauslesen, dann müßten die Umstände berücksichtigt werden, unter denen ich zu meinen Ausführungen gekommen sei, und in Anbetracht dieser sei das beantragte Strafmaß viel zu hoch. Eine Verletzung des § 131 liege aber in allewege nicht vor.
Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu können.
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