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Aktualisiert: 22. Mai 2025
Das Vermoegen des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet der Hausvater; der Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt. Privaterwerb durch Industrie und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte aus dem Hause, auch der Maenner, z. Pest 1839.
Es wohnten dort in der fruchtbaren und wasserreichen Hochebene des heutigen Georgien die Iberer, eine tapfere, wohlgeordnete, ackerbauende Nation, deren Geschlechtergaue unter ihren Aeltesten das Land nach Feldgemeinschaft bestellten, ohne Sondereigentum der einzelnen Bauern.
Selbst die roemische Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat, laesst sich nicht mehr bestimmen.
Hier in ihrem, „neuen Königreich“ und Sondereigentum konnte ihr unternehmender thatkräftiger Geist so recht nach Behagen schalten und walten und ein Neues pflügen und schaffen. Denn das Gütchen war verlottert, das Land eine „wüste Mark“, die Gebäulichkeiten baufällig.
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