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Aktualisiert: 9. Mai 2025
vorahnend hat anspielen wollen. Nun hat allerdings, unbeschadet unseres gesetzlich fast ganz unbeschränkten Versammlungsrechts, auch die Polizei gewisse Befugnisse in bezug auf das tatsächliche Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei gewisse Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf alle Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die wie z.
Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land kein Gesetz, das »Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch kein Gesetz, welches irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für irgendwelche, seien es selbst nach der Meinung bestimmter Kreise »staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat.
In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch das Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen.
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