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Aktualisiert: 10. Mai 2025
In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch das Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen.
Ja, unschuldiges Gemüt! hat man mir gesagt das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte ausdrücklich entzogen wäre.
Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also nicht zugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, gemäß dem Gesetz vom 7.
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