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Aktualisiert: 29. Mai 2025
vorahnend hat anspielen wollen. Nun hat allerdings, unbeschadet unseres gesetzlich fast ganz unbeschränkten Versammlungsrechts, auch die Polizei gewisse Befugnisse in bezug auf das tatsächliche Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei gewisse Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf alle Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die wie z.
Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu schützen.~
Sie enthält eigentlich nur Ordnungsvorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine sachliche Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen Freiheit schützen zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist.
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