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Aktualisiert: 8. Mai 2025
Mit Recht hebt ferner die Interpellation die Vertragswidrigkeit der im Herbst 1920 anlässlich der Arbeitseinstellung der Beamtenschaft erfolgten Massenausweisungen hervor. Diese entbehrten jeder Rechtsgrundlage und warfen die Bevölkerung zurück in die trübsten Zeiten der Herrschaft des Waffenstillstandsabkommens. Nach längerer Zeit sind allerdings diese Ausweisungen rückgängig gemacht worden.
Das Wirtschaftsleben wird auf diese Weise von zwei Seiten her seinen notwendigen Bedingungen unterworfen: von Seite der Naturgrundlage, welche die Menschheit hinnehmen muß, wie sie ihr gegeben ist, und von Seite der Rechtsgrundlage, die aus dem Rechtsbewußtsein heraus auf dem Boden des vom Wirtschaftsleben unabhängigen politischen Staates geschaffen werden soll.
In der Lebenshaltung des einzelnen Menschen fließen die Wirkungen aus den Rechtseinrichtungen mit denen aus der rein wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Im gesunden sozialen Organismus müssen sie aus zwei verschiedenen Richtungen kommen. In der wirtschaftlichen Organisation hat die aus der Erziehung für einen Wirtschaftszweig und die aus der Erfahrung in demselben gewonnene Vertrautheit mit ihm für die leitenden Persönlichkeiten die nötigen Gesichtspunkte abzugeben. In der Rechtsorganisation wird durch Gesetz und Verwaltung verwirklicht, was aus dem Rechtsbewußtsein als Beziehung einzelner Menschen oder Menschengruppen zueinander gefordert wird. Die Wirtschaftsorganisation wird Menschen mit gleichen Berufs- oder Konsuminteressen oder mit in anderer Beziehung gleichen Bedürfnissen sich zu Genossenschaften zusammenschließen lassen, die im gegenseitigen Wechselverkehr die Gesamtwirtschaft zustande bringen. Diese Organisation wird sich auf assoziativer Grundlage und auf dem Verhältnis der Assoziationen aufbauen. Diese Assoziationen werden eine bloß wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Rechtsgrundlage, auf der sie arbeiten, kommt ihnen von der Rechtsorganisation zu. Wenn solche Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen (z.
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