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Aktualisiert: 23. Mai 2025
58: HR. II 7 n. 44 § 8, 106, III 2 n. 501 § 4, 4 n. 150 § 22. 59: HR. III 5 n. 20, 21, S. 749. 60: Siehe S. 153. Ob diese Provisio Heinrichs VIII. mit der von 1504 identisch ist, oder ob sie der von 1474 entspricht, läßt sich nicht entscheiden. 61: Vgl. Schanz I S. 28 f. 62: HR. III 5 n. 29. Die Städte billigten durchaus die Haltung des Kontors. HR. III 5 n. 43 §§ 7, 8, 28, 44, 45.
Hierfür spricht einmal, daß die Hansen bis zum Tode Heinrichs VII. sich nie über die Nichtbeobachtung jener beschwerten, dann aber besonders, daß sie in den ersten Jahren Heinrichs VIII. auf Grund einer königlichen Provisio von den Parlamentsakten befreit waren .
Auf Grund dieser Provisio scheint die unter Heinrich VIII. neu eingeführte Scherordnung anfangs auf die Hansen nicht angewendet worden zu sein. Zwar klagte das Londoner Kontor schon 1513 über das Statut; aber wie wir noch sehen werden, wurde erst seit 1517 gegen hansische Kaufleute, die ungeschorene Laken ausführten, ernstlich vorgegangen.
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