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Aktualisiert: 28. Mai 2025


Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.

Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Die harte Schule dreissigjaehriger Erfahrungen aenderte seine Aerasichten ueber die Mittel, wie dies Ziel zu erreichen sei; das Ziel blieb ihm dasselbe in den Zeiten hoffnungsvoller Erniedrigung wie unbegrenzter Machtvollkommenheit, in den Zeiten, wo er als Demagog und Verschworener auf dunklen Wegen zu ihm hinschlich, wie da er als Mitinhaber der hoechsten Gewalt und sodann als Monarch vor den Augen einer Welt im vollen Sonnenschein an seinem Werke schuf.

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