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Aktualisiert: 3. Mai 2025


=G. von Lamberg=, welcher aus aktenmässigen Quellen geschöpft hat , bestimmt die Anzahl der von 1625 bis 1630 allein in den beiden Landgerichten Bamberg und Zeil anhängig gewesenen Prozesse auf mehr als neunhundert; und eine im Jahr 1659 mit bischöflicher Genehmigung zu Bamberg selbst gedruckte Broschüre meldet, dass der Bischof im Ganzen =sechshundert= habe verbrennen lassen .

Uebrigens begegnen wir eben damals in =Baiern= allerlei Vorkommnissen, welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch 1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen behext und Wetter gemacht habe, enthauptet , sondern es wurde bei den kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche Instruktion zum »=Malefiz-Inquisitions-Prozesseingeführt, welche ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern zunächst die genauesten Belehrungen über das »Laster der Zauberei, Hexerei oder Schwarzkunst« gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi), eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli), Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden sorgfältig unterschieden wird.

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