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Uebrigens begegnen wir eben damals in =Baiern= allerlei Vorkommnissen, welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch 1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen behext und Wetter gemacht habe, enthauptet , sondern es wurde bei den kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche Instruktion zum »=Malefiz-Inquisitions-Prozess=« eingeführt, welche ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern zunächst die genauesten Belehrungen über das »Laster der Zauberei, Hexerei oder Schwarzkunst« gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi), eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli), Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden sorgfältig unterschieden wird.