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Aktualisiert: 29. Juni 2025
Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung.
Die in den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck.
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