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Aktualisiert: 1. Mai 2025
Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors.
Parl. Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige Zolltarif nicht aufgehoben.
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