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Aktualisiert: 2. Mai 2025
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches Eingriffsrecht. O. S. 95 f. Placaat vom 24. G. F. v. Martens, Kaper § 10; Perels S. 174. O. I S. 141; Kent, Int. Law, hrsgg. von Abdy, 2. Aufl. S. 409; Phillimore a. a. O. I S. 503; Ortolan a. a. O. I S. 239; Pradier-Fodéré a. a. O. § 2503; Piédelièvre a. a.
Zuzugeben ist Ortolan nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe.
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