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Die zahlreich durch ganz Italien zerstreuten Einzelassignationen und Kolonialgruendungen sind nicht bloss militaerisch, sondern auch sprachlich und national die vorgeschobenen Posten des latinischen Stammes.
Diese Kolonialgruendungen ruhten wohl auch wie die aelteren auf Volksschluss, aber doch nur mittelbar, insofern sie der Regent auf Grund der desfaelligen Klausel des Valerischen Gesetzes konstituierte; der Sache nach gingen sie hervor aus der Machtvollkommenheit des Herrschers und erinnerten insofern an das freie Schalten der ehemaligen koeniglichen Gewalt ueber das Staatsgut.
Bisher hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden, insofern Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Sueditalien von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das gesamte festlaendische Gebiet des roemischen Staates von der Meerenge bis an die Alpen mit Einschluss der illyrischen Besitzungen, Buerger-, latinische und Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter der Verwaltung der in Rom eben fungierenden hoechsten Beamten, wie denn ja auch die Kolonialgruendungen sich durch dies ganze Gebiet erstreckten.