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Zwar dem Eigentum nach blieb das Privatvermoegen des Monarchen von dem Staatsgut natuerlich streng geschieden; aber die Verwaltung des ganzen Finanz- und Geldwesens des Staates nahm Caesar in die Hand und fuehrte sie durchaus in der Art, wie er, und ueberhaupt die roemischen Grossen, die Verwaltung ihres eigenen Vermoegens zu fuehren pflegten.
Diese Kolonialgruendungen ruhten wohl auch wie die aelteren auf Volksschluss, aber doch nur mittelbar, insofern sie der Regent auf Grund der desfaelligen Klausel des Valerischen Gesetzes konstituierte; der Sache nach gingen sie hervor aus der Machtvollkommenheit des Herrschers und erinnerten insofern an das freie Schalten der ehemaligen koeniglichen Gewalt ueber das Staatsgut.