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B. zahlreiche große Aktiengesellschaften, unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitstätigen Organe, noch Dividenden auszahlen, die über die marktgängige Kapitalverzinsung, zuzüglich einer vernünftigen Risikoprämie, sehr weit hinausgehen.

Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen Teil immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung größerer sozialer Leistungen.

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet.