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Aktualisiert: 14. Mai 2025


Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der ~unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~ einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen.

Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß dieser Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und sehr weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die Justizbehörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, also unabhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

»Ja erwischensagte Steinert, unwillig mit dem Fuße stampfend, »da hier drunter steht der Steckbrief von den Beiden, mit einer freundlichen Bitte an alle Polizei- und Justizbehörden die beiden unnatürlichen Eltern im »Betretungsfalle«, ja, hat sich was im Betretungsfalle nach dem Amt Ohnleben zurück- und abzuliefern

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