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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der ~unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~ einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen.
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