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Aktualisiert: 5. Mai 2025
Der Erbherr hat zu Varel seinem Pfarrer Hansing anderthalb Jahre nach dem Tode der holdseligen Erbherrin Ottoline erklärt, daß er als Wittwer, durch Familienverhältnisse und aus andern Gründen zu einer anderweit standesgemäßen Verbindung nicht schreiten wolle, aber auch nicht ohne Liebebeglückung durch das ihm noch vergönnte Leben zu wandeln gedenke, und feierlich jene seine Geliebte zur Stellvertreterin seiner verewigten Gemahlin erkoren und ernannt, mit der er, in vor Gott gültiger Gewissensehe zu leben gedenke, auch ohne die formelle kirchliche Sanction, mit dem Vorbehalt, die letztere so wie die Erhebung seiner zweiten Lebensgefährtin zur rechtmäßigen Gemahlin und Reichsgräfin zu einer ihm geeignet scheinenden Zeit nachzuholen.«
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