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Aktualisiert: 26. Juni 2025


Sie wird dieß durch die dialektische Bewegung des Urtheils, das hierdurch der Schluß geworden ist, zum vollständig gesetzten Begriff; indem im Schluß ebenso wohl die Momente desselben als selbstständige Extreme, wie auch deren vermittelnde Einheit gesetzt ist.

In seinem Tun ist demnach das Bewußtsein zunächst in dem Verhältnisse zweier Extreme; es steht als das tätige Diesseits auf einer Seite, und ihm gegenüber die passive Wirklichkeit, beide in Beziehung aufeinander, aber auch beide in das Unwandelbare zurückgegangen, und an sich festhaltend.

Dieser formelle Schluß ist der Widerspruch, daß die Mitte die bestimmte Einheit der Extreme seyn soll, aber nicht als diese Einheit, sondern als eine von denen, deren Einheit sie seyn soll, qualitativ verschiedene Bestimmung ist. Weil der Schluß dieser Widerspruch ist, ist er an ihm selbst dialektisch.

Aus dieser Bestimmtheit der Extreme, welche dem Verlauf der Urtheilsbestimmung angehört, ergiebt sich der nähere Inhalt der Mitte, auf die es wesentlich beim Schlusse ankommt, da sie ihn vom Urtheile unterscheidet.

Was hiermit im kategorischen Schlusse gesetzt ist, sind einer Seits Extreme in solchem Verhältniß zur Mitte, daß sie an sich objektive Allgemeinheit oder selbstständige Natur haben und zugleich als Unmittelbare sind, also gegen einander gleichgültige Wirklichkeiten. Anderer Seits aber sind sie ebenso sehr als zufällige, oder ihre Unmittelbarkeit als aufgehoben in ihrer Identität bestimmt.

Der Proceß ist auf diese Weise erloschen; indem der Widerspruch des Begriffes und der Realität ausgeglichen, haben die Extreme des Schlusses ihren Gegensatz verloren, hiermit aufgehört, Extreme gegeneinander und gegen die Mitte zu seyn.

Die objektive Bedeutung des Schlusses, worin das Allgemeine die Mitte ist, ist, daß das Vermittelnde als Einheit der Extreme wesentlich Allgemeines ist.

Das Subjektive des Schlusses besteht in dem gleichgültigen Bestehen der Extreme gegen den Begriffe, oder die Mitte. Es ist aber noch an diesem Schlusse dieß subjektiv, daß jene Identität noch als die substantielle oder als Inhalt, noch nicht zugleich als Identität der Form ist.

Ferner von Seiten der einzelnen Formbestimmungen hat sich gezeigt, daß in diesem ganzen der formalen Schlüsse jede einzelne zur Stelle der Mitte gekommen ist. Unmittelbar war diese als die Besonderheit bestimmt; hierauf bestimmte sie sich durch die dialektische Bewegung als Einzelnheit und Allgemeinheit. Ebenso ging jede dieser Bestimmungen die Stellen der beiden Extreme hindurch.

Dieser Schluß ist daher Schluß der Nothwendigkeit, da seine Mitte kein sonstiger unmittelbarer Inhalt, sondern die Reflexion der Bestimmtheit der Extreme in sich ist. Diese haben an der Mitte ihre innere Identität, deren Inhaltsbestimmungen die Formbestimmungen der Extreme sind.

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