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Aktualisiert: 30. April 2025


Folglich ist hier auch eine Reihe von Bedingungen und ein Fortschritt zum Unbedingten. Drittens, was die Kategorien des realen Verhältnisses unter den Erscheinungen anlangt, so schickt sich die Kategorie der Substanz mit ihren Akzidenzen nicht zu einer transzendentalen Idee; d.i. die Vernunft hat keinen Grund, in Ansehung ihrer, regressiv auf Bedingungen zu gehen.

Dieser Mangel ist drittens am Gesetze so vorhanden, daß dessen Inhalt nur erst ein verschiedener, damit ein gegen sich gleichgültiger ist; daher die Identität seiner Seiten miteinander nur erst eine unmittelbare und damit innere, oder noch nicht nothwendige ist.

Drittens geht dieser Gegensatz in seinen Grund zurück; das Ansichseyende ist in der Erscheinung und umgekehrt ist das Erscheinende bestimmt als in sein Ansichseyn aufgenommen; die Erscheinung wird Verhältniß. A. Das Gesetz der Erscheinung. Die Erscheinung ist das Existirende vermittelt durch seine Negation, welche sein Bestehen ausmacht.

Aber zugleich ist dieß, daß es so für Anderes ist, selbst nur ein Gesetztseyn; daß es ein Gesetztes ist, ist in seiner Unmittelbarkeit aufgehoben, und ein Daseyn ist dagegen, Bedingung zu seyn, gleichgültig. Drittens ist die Bedingung so ein Unmittelbares, daß sie die Voraussetzung des Grundes ausmacht.

Soviel Arten des Verhältnisses es nun gibt, die der Verstand vermittelst der Kategorien sich vorstellt, so vielerlei reine Vernunftbegriffe wird es auch geben, und es wird also erstlich ein Unbedingtes der kategorischen Synthesis in einem Subjekt, zweitens der hypothetischen Synthesis der Glieder einer Reihe, drittens der disjunktiven Synthesis der Teile in einem System zu suchen sein.

An seine Stelle treten die Gesetze für die Urteile: erstens Gesetz der Übereinstimmung, Form eins und vier; zweitens Gesetz des Enthaltenseins, Form fünf und acht. Drittens Gesetz des Widerspruchs, Form zwei und drei, Form sechs und sieben Gesetze für einzelne Urteile; viertens Gesetz des ausgeschlossenen Dritten für das Verhältnis zweier Urteile zu einander.

Drittens indem dieß Scheinen oder Vermitteltseyn sich in sich selbst reflektirt, so ist der Schluß als Schluß der Nothwendigkeit bestimmt, worin das Vermittlende die objektive Natur der Sache ist.

Indem sich dieß Qualitative des Subjekts und Prädikats aufhebt, scheint zunächst die Bestimmung des einen an dem andern; das Urtheil ist nun zweitens Urtheil der Reflexion. Dieses mehr äußerliche Zusammenfassen aber geht in die wesentliche Identität eines substantiellen, nothwendigen Zusammenhangs über; so ist es drittens das Urtheil der Nothwendigkeit.

Es würden da allerdings sehr komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es müßten dabei hauptsächlich drei Bedingungen erfüllt werden: Erstens, die Diskussionen dürfen nicht während der Arbeitszeit geführt werden; zweitens, die Diskussionen müssen ruhig und sachlich geführt werden, damit der »Landfrieden« nicht gestört wird, und drittens müßte bis zum neuen Jahre eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht, getroffen werden.

Einmal fühlt sich chère Grande-Mama ungemein geschmeichelt durch diese Aufmerksamkeit, zweitens gelte ich unter den Seelen für einen honetten Mann, der ihnen auch ein Vergnügen gönnt, drittens macht dieser einzige Tag, in Freude und alten Gewohnheiten zugebracht, daß die Seelen sich nachher um so unglücklicher fühlen, was ganz zu dem Zweck einer solchen Anstalt, wie das Fegefeuer ist, paßt.

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