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Aktualisiert: 10. Juni 2025
Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb nicht weiter, weil das von roemischen Buergern in Besitz genommene Domanialland wesentlich bereits verteilt war, die Frage aber wegen der von den Latinern benutzten Domaenen nur in Verbindung mit der sehr schwierigen ueber die Ausdehnung des Buergerrechts wiederaufgenommen werden durfte.
Das also eingezogene Domanialland sollte in Lose von 30 Morgen zerschlagen und diese teils an Buerger, teils an italische Bundesgenossen verteilt werden, nicht als freies Eigentum, sondern als unveraeusserliche Erbpacht, deren Inhaber das Land zum Feldbau zu benutzen und eine maessige Rente an die Staatskasse zu zahlen sich verpflichteten.
Dagegen tat er einen wichtigen Schritt hinaus ueber das Ackergesetz des Tiberius, indem er die Gruendung von Kolonien in Italien, namentlich in Tarent und vor allem in Capua, beantragte, also auch das von Gemeinde wegen verpachtete, bisher von der Aufteilung ausgeschlossene Domanialland zur Verteilung mitheranzog, und zwar nicht zur Verteilung nach dem bisherigen, die Gruendung neuer Gemeinden ausschliessenden Verfahren, sondern nach dem Kolonialsystem.
Noch ansehnlicher war die Steigerung des Ertrages der Domaenen. Die Abgabe freilich, welche von dem zur Okkupation verstatteten italischen Domanialland dem Aerar von Rechts wegen zukam, ward zum allergroessten Teil wohl weder gefordert noch geleistet.
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