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Man fuegte hinzu, dass in Zukunft Domanialland ueberhaupt nicht okkupiert, sondern entweder verpachtet werden oder als gemeine Weide offenstehen solle; fuer den letzteren Fall ward durch Feststellung eines sehr niedrigen Maximum von zehn Stueck Gross- und fuenfzig Stueck Kleinvieh dafuer gesorgt, dass nicht der grosse Herdenbesitzer den kleinen tatsaechlich ausschliesse verstaendige Bestimmungen, in denen die Schaedlichkeit des uebrigen laengst aufgegebenen Okkupationssystems nachtraeglich offizielle Anerkennung fand, die aber leider erst getroffen wurden, als dasselbe den Staat bereits wesentlich um seine Domanialbesitzungen gebracht hatte.
Wie bisher bestanden jene asiatischen Landschaften aus einer bunten Mischung von Domanialbesitzungen, tatsaechlich oder rechtlich autonomen Stadtgebieten, fuerstlichen und priesterlichen Herrschaften und Koenigreichen, welche alle fuer die innere Verwaltung mehr oder minder sich selbst ueberlassen waren, uebrigens aber bald in milderen, bald in strengeren Formen von der roemischen Regierung und deren Prokonsuln in aehnlicher Weise abhingen, wie frueher von dem Grosskoenig und dessen Satrapen.