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Aktualisiert: 16. Mai 2025
Die Fortbildung des Arbeitsvertrages gehört auch tatsächlich mit zu den Angelegenheiten, in denen unser Arbeiterausschuß in diesen fünf Jahren tätig gewesen ist. Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, daß etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen, diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe.
Über das letztere, den Grundgedanken der ökonomischen Geschichtsauffassung, eingehender zu sprechen, ist hier nicht der Ort. Aber es geschieht in ihrem Sinne, wenn Marx scharf gegen den Gedanken polemisiert, agitatorisch in das Programm das Schlagwort gerechte Verteilung des Arbeitsvertrages hineinzuwerfen.
Durch die damaligen Diskussionen ist die Anregung zur Gründung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die vielleicht sonst jetzt noch nicht bestände. Es sind dann außerdem im Laufe dieser fünf Jahre wiederholt Besprechungen über Verbesserung der Betriebseinrichtungen, Kantine und Badeanstalten gewesen. Wir haben sehr lange diskutiert über die Fortbildung des Arbeitsvertrages.
Er soll auch ein Organ sein für die Fortbildung des kollektiven Arbeitsvertrages, das dafür sorgt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie für den einen, so auch für alle gilt, und daß alles, was mit einzelnen vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat für alle.
Denn wenn einer im Zeitlohn arbeitet, ist er auch verpflichtet, angemessen und gebührend fleißig zu sein, da wir zum Vergnügen niemand in die Werkstatt stellen. Zu dieser Betätigung im Zeitlohn gehört ebenfalls gebührender Fleiß und pflichtmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrages.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann. Zu § 88.
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