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Aktualisiert: 23. Mai 2025
Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kündigung der Arbeitsverträge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenüber solchen, die erst kurze Zeit im Betrieb tätig waren. Diese beträgt mindestens den Lohn für ein halbes Jahr, wächst aber mit der Länge der Dienstzeit und erreicht für ältere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes.
Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.
Wer jedes die Tätigkeit von Menschen regelnde Rechtsverhältnis an sich zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge einzugehen. Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6.
Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.
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