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In dem Fünfmännerkollegium, das sie regiert, befindet sich nur einer aus ihrer Mitte, und auch auf die Ernennung dieses einen hat sie keinen Einfluss. Die Regierungskommission hat Befugnisse, die weit über das hinausgehen, was im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus die Regel war. Gewiss ist sie dem Völkerbund verantwortlich.

In ähnlicher Richtung liegt eine Anzahl von Massnahmen der Regierungskommission, die das Ziel verfolgen, das Saargebiet dem übrigen Deutschland gegenüber als Ausland erscheinen zu lassen, obwohl doch unmöglich bestritten werden kann, dass das Saargebiet nach wie vor einen Teil des Reiches bildet.

Es ist das typische Bild einer Fremdherrschaft! Die Bevölkerung sah der Regierungskommission zwar nicht mit grossen Hoffnungen, aber doch unvoreingenommen entgegen und musste sehr bald Enttäuschung über Enttäuschung erleben. Mit verschwindenden Ausnahmen wurden die leitenden Posten der Verwaltung mit Franzosen besetzt.

Inzwischen hat auch die Oeffentlichkeit ausserhalb Deutschlands dem Saarbecken mehr und mehr Interesse entgegengebracht, und in einer ganzen Anzahl von ausländischen Zeitungen hat sich eine ziemlich scharfe Kritik der Methoden der Völkerbundsregierung erhoben. Das Verhältnis der Bevölkerung des Saarbeckens zu der Regierungskommission hat sich überraschend schnell festgelegt.

Wenn aber die Regierungskommission dieser Schwierigkeiten dadurch Herr zu werden sucht, dass sie kurzerhand erklärt, alles Gebiet ausserhalb des Saargebiets sei als Ausland zu betrachten, so ändert sie den Vertrag wiederum in einer seiner Grundlagen ab. Auch auf dem Gebiete des Schulwesens sind Vertragswidrigkeiten festzustellen.

Dem französischen Staat hat die Regierungskommission auf diesem Gebiet Rechte eingeräumt, die weit über das vertraglich vorgesehene Mass hinausgehen.

Die Reichsregierung hat wegen all dieser und ähnlicher Massnahmen der Regierungskommission wiederholt beim Völkerbund Einspruch eingelegt. Bisher ist keinem Einspruch Folge gegeben worden. Der Völkerbund begnügt sich in der Regel damit, den Standpunkt der Regierungskommission für gerechtfertigt zu erklären.

Die Regierungskommission hat ferner die Wahrnehmung der Auslandsinteressen der Bewohner der französischen Regierung übertragen. In formaler Hinsicht kann hiergegen kaum etwas eingewendet werden, da eine besondere Bestimmung des Vertrages der Regierungskommission freie Hand gibt.

Eine Frage von besonderer Wichtigkeit ist die Schaffung des seltsamen Begriffes »Saareinwohner«. Während der Versailler Vertrag den Bewohnern des Saargebiets ihre bisherige Staatsangehörigkeit belassen hat, was nicht anders als dahin verstanden werden kann, dass auch die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte ihnen gewahrt bleiben sollen, hat die Regierungskommission durch Schaffung des Begriffes »Saareinwohner« und durch Uebertragung aller politischen Rechte auf diesen Begriff der Staatsangehörigkeit der Bewohner tatsächlich so gut wie jeden Inhalt genommen und mit dem neuen Begriff zwar nicht dem Worte nach, wohl aber der Sache nach eine Art besonderer saarländischer Staatsangehörigkeit geschaffen.

Dass heute noch französische Truppen in beträchtlicher Zahl sich im Lande befinden, ist eine nicht abzustreitende Vertragswidrigkeit; denn nach dem Vertrag soll nicht Frankreich, sondern die Regierungskommission für Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sorgen, und nur durch eine örtliche Gendarmerie.