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Die Sitte der Stiftungen und ueberhaupt der Uebernahme dauernder pekuniaerer Verpflichtungen zu religioesen Zwecken war bei den Roemern in aehnlicher Weise wie heutzutage in den katholischen Laendern verbreitet; diese Stiftungen, namentlich seit sie von der hoechsten geistlichen und zugleich hoechsten Rechtsautoritaet der Gemeinde, den Pontifices, als eine auf jeden Erben und sonstigen Erwerber des Gutes von Rechts wegen uebergehende Reallast betrachtet wurden, fingen an, eine hoechst drueckende Vermoegenslast zu werden "Erbschaft ohne Opferschuld" ward bei den Roemern sprichwoertlich gesagt, etwa wie bei uns "Rose ohne Dornen". Das Geluebde des Zehnten der Habe wurde so gemein, dass jeden Monat ein paar Male infolgedessen auf dem Rindermarkt in Rom oeffentliches Gastgebot abgehalten ward.
Diese wurde fortan, statt auf die Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules, mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde aus einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung folgende.