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Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem allgemeinen Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht spezielle Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen. So das französ. Arrêté du Gouvernement vom 22. Mai 1803; span.
Dem allgemeinen Pirateriebegriff ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt.