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Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungebührlich belastet wird.

Nötig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen: Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen zukünftigen Leistungen, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die Pensionseinrichtungen und die Arbeitslosenversicherung in der Form der Abgangsentschädigung.

In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel.