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Aktualisiert: 18. Oktober 2025


Zu § 74. Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers.

Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine durch die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte tatsächliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals folglich auch keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den Prinzipal folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß. =Ist weggefallen.=

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich: erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung was durch die Unterordnung auch des 7.

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