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Aktualisiert: 25. Juli 2025
Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden.
Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren. Art. 9.
Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen. Art. 7.
Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;
daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre: daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;
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