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Aktualisiert: 13. Mai 2025
Im gewoehnlichen Rechtslauf kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern uebergehe, ist rechtlich unmoeglich es sei denn, dass ihm die Gemeinde solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte, sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen konnte.
Nach vielen schrecklichen und sonderbaren Epochen, die ich uebergehe, war er in einen seltsamen Zustand der Ruhe des Geistes und der Unruhe des Koerpers geraten.
Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen, uebergehe.
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