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Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Januar 1854. Carl Alexander. v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon. Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.
Wir setzten nunmehr nur die Besprechung der Ministerialverordnung auf die Tagesordnung, unterrichteten aber unter der Hand die Vereine, sie möchten sich gut vertreten lassen, wir würden versuchen, auf der Konferenz durchzusetzen, was möglich sei. Es waren von 24 Vereinen 31 Vertreter anwesend. Sonntag vormittag begannen die Verhandlungen.
Über das Vereinswesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhaupt nichts, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst liberalen Geistes.