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Demnach zog die roemische Staatskasse aus Italien einschliesslich des diesseitigen Galliens nichts als teils den Domaenenertrag, namentlich von dem kampanischen Gebiet und den Goldgruben im Lande der Kelten, teils die Abgabe von den Freilassungen und den nicht zu eigenem Verbrauch des Einfuehrenden in das roemische Stadtgebiet zur See eingehenden Waren, welche beide wesentlich als Luxussteuern betrachtet werden koennen und allerdings durch die Ausdehnung des roemischen Stadt- und zugleich Zollgebiets auf ganz Italien, wahrscheinlich mit Einschluss des diesseitigen Galliens, ansehnlich gesteigert werden mussten.
In innerlicher Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen.