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Die Praegung von silberner oder kupferner Scheidemuenze blieb einer Anzahl okzidentalischer Gemeinden erlaubt, wie denn Dreivierteldenare von einigen latinischen Gemeinden des suedlichen Galliens, halbe Denare von mehreren nordgallischen Gauen, kupferne Kleinmuenzen vielfach auch noch nach Caesar von Kommunen des Westens geschlagen worden sind; allein auch diese Scheidemuenze war durchgaengig auf roemischen Fuss gepraegt und ihre Annahme ueberdies wahrscheinlich nur im Lokalverkehr obligatorisch.