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Aktualisiert: 24. Mai 2025


Aber das Seyende hat hier nicht mehr die Bestimmung einer Substanz, sondern eines Objekts; das Kausalitäts-Verhältniß ist im Begriffe untergegangen; die Ursprünglichkeit einer Substanz gegen die andere hat sich als ein Schein, ihr Wirken als ein Übergehen in das Entgegengesetzte gezeigt. Dieß Verhältniß hat daher keine Objektivität.

So geht das Substantialitäts-Verhältniß in das Kausalitäts-Verhältniß über. B. Das Kausalitäts-Verhältniß. Die Substanz ist Macht, und in sich reflektirte nicht bloß übergehende, sondern die Bestimmungen setzende und von sich unterscheidende Macht. Als in ihrem Bestimmen sich auf sich selbst beziehend ist sie selbst das, was sie als negatives setzt oder zum Gesetztseyn macht.

Aber indem diese seine Form das Kausalitäts-Verhältniß ist, das ein in Ursache und Wirkung identischer Inhalt ist, so ist der verschiedene Inhalt äußerlich mit der Ursache einer Seits, und anderer Seits mit der Wirkung verbunden; er tritt somit nicht selbst in das Wirken und in das Verhältniß ein.

Der Inhalt, da das Reflektirtseyn hier auch unmittelbare Wirklichkeit ist, ist insofern wirkliche, aber die endliche Substanz. Dieß ist nunmehr das Kausalitäts-Verhältniß in seiner Realität und Endlichkeit. Als formell ist es das unendliche Verhältniß der absoluten Macht, deren Inhalt die reine Manifestation oder Nothwendigkeit ist.

Dieses ist somit überhaupt die aufgehobene Substantialität, das nur Gesetzte, die Wirkung; die für sich seyende Substanz aber ist die Ursache. Dieß Kausalitätsverhältniß ist zunächst nur dieß Verhältniß von Ursache und Wirkung; so ist es das formelle Kausalitäts-Verhältniß. a. Die formelle Kausalität. Die Ursache ist das Ursprüngliche gegen die Wirkung.

Vom Substantialitäts-Verhältnisse ist seiner Zeit gezeigt worden, daß es in das Kausalitäts-Verhältniß übergeht.

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