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Diese grossen Familien vereinigten in ihrer Hand die oekonomische, kriegerische und politische Uebermacht. Sie monopolisierten die Pachtungen der nutzbaren Rechte des Staates. Sie noetigen die Gemeinfreien, die die Steuerlast erdrueckte, bei ihnen zu borgen und zuerst tatsaechlich als Schuldner, dann rechtlich als Hoerige sich ihrer Freiheit zu begeben.

Schutz fand nur noch der hoerige Mann bei seinem Herrn, den Pflicht und Interesse noetigten, die seinem Klienten zugefuegte Unbill zu ahnden; die Freien zu beschirmen hatte der Staat die Gewalt nicht mehr, weshalb diese zahlreich sich als Hoerige einem Maechtigen zu eigen gaben.

Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte.

Einmal konnte die Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen; besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen, die Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen, sondern ihnen den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten, so dass sie gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten.