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Aktualisiert: 22. Juni 2025


Damit aber beide Balken zusammenhalten, müssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von den Schwankungen des Geschäftsganges abhängig macht. An diesem Bolzen sitzt nun auch, nach außen allein sichtbar, eine hübsche Rosette: das Erfreuliche, was der Gewinnanteil für die Beteiligten hat.

Obwohl der Gegenstand meiner eigentlichen Berufstätigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu selbständigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, daß die Optische Werkstätte, deren Vorstand ich angehöre, vor etwa 1-1/2 Jahren die bis dahin neunstündige Arbeitszeit plötzlich auf 8 Stunden herabsetzte und zwar in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges.

Dem Personal einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen Geschäftsganges vorenthalten zu wollen, würde nicht nur eine grobe Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es würde auch ein derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten Nachfrage nach tüchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr aussetzen, seine besten Kräfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am dringendsten gebraucht werden.

Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, daß trotz eines sehr guten Geschäftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so daß sich darin zweifellos eine Quelle vieler Abnormitäten herausstellte, namentlich aber ein Mißverhältnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit.

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt =;

Wort des Tages

wankendes

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