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Aktualisiert: 23. Mai 2025
Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen wollen in bezug auf den Gegenstand des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem Gegenstand dieses Vertrags aber gar nichts zu tun hätten führt demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé eingestiegen sind die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben.
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