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Aktualisiert: 3. Oktober 2025
durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert; durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg;
Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte
Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1. September 1897= in seinen Hauptbestimmungen: Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.= Lebensjahres;
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