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Aktualisiert: 22. Juni 2025
»Die Arbeitstage sind Euch nicht mit aufgeschrieben,« sagte Herr Hamann. »Nein, das ist wahr, aber auch Nichts dafür zu Gute, lieber Gott, wir haben uns unsere Kleider dabei herunter gerissen und tüchtig zugegriffen, das wissen Sie selber am Besten.«
Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.
Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.
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