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Aktualisiert: 19. Mai 2025
Das An-sich-seyn des Etwas in seiner Bestimmung setzt sich also zum Sollen herab, dadurch daß dasselbe, was sein Ansichseyn ausmacht, in einer und derselben Rücksicht als Nichtseyn ist; und zwar so, daß im Insichseyn, der Negation der Negation, jenes Ansichseyn als die eine Negation (das Negirende) Einheit mit der anderen ist, die zugleich als qualitativ andere, Grenze ist, wodurch jene Einheit als Beziehung auf sie ist. Die Schranke des Endlichen ist nicht ein
Sie ist der in sich reflektirte Unterschied, wodurch das Ding in seinem Gesetztseyn, d. h. in seiner Beziehung auf Anderes zugleich gleichgültig gegen das Andere und gegen seine Beziehung ist. Dem Dinge ohne seine Eigenschaften, bleibt deswegen nichts als das abstrakte An-sich-seyn, ein unwesentlicher Umfang und äußerliches Zusammenfassen.
Das seiner Bestimmung nach Unendliche hat die von ihm unterschiedene Endlichkeit an ihm, jenes ist das Ansich in dieser Einheit, und dieses ist nur Bestimmtheit, Grenze an ihm, allein es ist eine Grenze, welche das schlechthin Andere desselben, sein Gegentheil ist; seine Bestimmung, welche das An-sich-seyn als solches ist, wird durch den Beischlag einer Qualität solcher Art verdorben; es ist so ein verendlichtes Unendliches.
Dieß geschieht hier ebenso dadurch, daß in der einen der beiden Einheiten, das Unendliche als nicht negirtes, vielmehr als das An-sich-seyn angenommen wird, an welches also nicht die Bestimmtheit und Schranke gesetzt werden soll; es werde dadurch das An-sich-seyn herabgesetzt und verdorben.
Weil auch dem Möglichen diese unmittelbare Wirklichkeit zukommt, so ist es so sehr als das Wirkliche, bestimmt als zufällig, und ebenfalls ein Grundloses. Das Zufällige ist aber zweitens das Wirkliche als ein nur Mögliches oder als ein Gesetztseyn; so auch das Mögliche ist als formelles An-sich-seyn nur Gesetztseyn.
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