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Aktualisiert: 1. Mai 2025


Es blieben also nur die laufenden Finanzgeschaefte, welche die Konsuln schon bisher verwaltet hatten, wenn, wie dies haeufig vorkam, die Zensorenwahl unterblieben war, und nun als einen Teil ihrer ordentlichen Amtstaetigkeit uebernahmen.

Wichtiger noch war die Verfuegung, dass die Statthalterschaften, also die bei weitem bedeutendere und besonders die weit eintraeglichere Haelfte der Amtstaetigkeit, an die Konsuln und Praetoren nicht sofort bei dem Ruecktritt vom Konsulat oder der Praetur, sondern erst nach Ablauf von weiteren fuenf Jahren vergeben werden sollten, welche Ordnung selbstverstaendlich erst nach vier Jahren ins Leben treten konnte und daher fuer die naechste Zeit die Besetzung der Statthalterschaften wesentlich von den zur Regulierung dieses Interim zu erlassenden Senatsbeschluessen, also tatsaechlich von der augenblicklich den Senat beherrschenden Person oder Fraktion abhaengig machte.

Zwar hat der Rat der Aeltesten sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen.

Es blieb Regel, die bedeutenderen Statthalterschaften mit gewesenen Konsuln, die geringeren mit gewesenen Praetoren zu besetzen; anstatt des fuenfjaehrigen Zwischenraums, den das Gesetz von 702 vorgeschrieben, knuepfte wahrscheinlich wieder in alter Weise der Anfang der Statthalterschaft unmittelbar an das Ende der staedtischen Amtstaetigkeit an.

Entweder ging sie hervor aus dem fuer die nichtstaedtische Amtstaetigkeit geltenden Grundsatz, dass das Amt bis zu dem gesetzlichen Endtermin, die Amtsgewalt aber bis zum Eintreffen des Nachfolgers fortdauert, was der aelteste, einfachste und haeufigste Fall ist.

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